Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma Reli-Glastechnologie GmbH & Co. KG, 75031 Eppingen
1. Geltung unserer AGB
1.1
Im Geschäftsverkehr zwischen uns und unseren Kunden gelten für die Dauer der Geschäftsverbindung, insbesondere auch für künftige Aufträge und Ersatzlieferungen, ausschließlich unsere nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), soweit unsere Auftragsbestätigung keinen davon abweichenden Inhalt hat und soweit wir nicht schriftlich einer Abänderung unserer Auftragsbestätigung oder unserer AGB durch den Kunden zugestimmt haben, jedoch nur im Geschäftsverkehr mit Nichtverbrauchern im Sinne des § 310 Abs.1 BGB. Sie gelten durch Auftragserteilung, spätestens durch Liefer- oder Leistungsannahme als anerkannt. Sie können ohne schriftliche Bestätigung unserer Geschäftsführung nicht aberkannt oder geändert werden, auch nicht durch Bekanntgabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unseres Kunden oder durch Absprache mit einem unserer Mitarbeiter.
Für Bauleistungen gelten ergänzend die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Verdingungsverordnung für Bauleistungen VOB/B in jeweils geltender Fassung.
1.2
Abweichende Bedingungen in Bestellformularen oder Bestellschreiben unserer Kunden widersprechen wir bereits hiermit. Sie werden auch dann für uns nicht bindend, wenn wir ihnen nicht oder nicht in jedem Falle ausdrücklich widersprechen oder wenn wir nach Empfang von abweichenden Einkaufsbedingungen die Lieferung ausführen.
1.3
Nebenabreden und Zusicherungen im Rahmen von Vertragshandlungen und nach erfolgter Auftragsbestätigung, sowie Änderungen und Ergänzungen eines schriftlich geschlossenen Vertrages, insbesondere durch unsere Verkaufsangestellten oder Handelsvertreter, bedürfen stets unserer ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung.
1.4
Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- und Rechenfehler sind für uns nicht verbindlich. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Gewichts- und Maßangaben sind, soweit nicht anders vereinbart, nur annähernd maßgebend. Derartige Angaben, insbesondere auch solche über Leistungen und Verwendbarkeit der gelieferten Produkte, sowie DIN-Normen, gelten nur dann als vereinbarte Beschaffenheit im Sinne der §§ 434, 633 BGB, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Für technische Angaben fremder Hersteller von Isolierglas (Schallschutz-, Wärmedämmwert, usw.) können wir nur bei besonderer Vereinbarung eine Gewähr übernehmen. Proben und Muster gelten, soweit nicht anders vereinbart, als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farben.
1.5
Wird bei vorgespannten Gläsern auf eine besondere Anordnung der Aufhängepunkte bzw. des Prüfstempels Wert gelegt, so hat der Kunde dies ausdrücklich anzugeben. Derartige Wünsche können nur im Rahmen der produktionstechnischen Möglichkeiten berücksichtigt werden.
1.6
Nachträgliche Änderungen des Auftrags erfordern eine gesonderte Vereinbarung und finden nur Berücksichtigung, wenn mit der Herstellung bzw. Bearbeitung noch nicht begonnen wurde.
2 .Lieferung
2.1
Unsere sämtlichen Angebote erfolgen unter Vorbehalt der Liefermöglichkeit und freibleibend hinsichtlich der Lieferzeit und Liefermenge. Lieferzusagen erfolgen unter dem Vorbehalt entsprechender und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Von uns genannte Lieferfristen, auch wenn sie kalendermäßig bestimmt sind, geben nur den ungefähren Lieferzeitraum an.
Ihr Ablauf bewirkt deshalb für sich allein noch keinen Lieferverzug, sofern nicht ausdrücklich ein solcher auch bezeichneter „verbindlicher Liefertermin“ schriftlich von uns genannt oder schriftlich bestätigt worden ist. Verzögerungen, die im Verantwortungsbereich unseres Kunden liegen,
verlängern die Lieferfrist entsprechend.
2.2
In Fällen von Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, höherer Gewalt und sonstigen, von uns nicht zu vertretenden Behinderungen, sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben und, wenn die Behinderung sich endgültig nicht beheben lässt, die Lieferung endgültig zu verweigern und vom Vertrag zurückzutreten.
2.3
Schadenersatzansprüche wegen verspäteter oder teilweise verspäteter Lieferung oder wegen nicht erfolgter Lieferung sind ausgeschlossen, soweit wir oder unsere Erfüllungsgehilfen die Verspätung oder die Nichtlieferung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.
2.4
Teilleistungen und Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig. Abschlagszahlungen können wir in angemessenem Umfange in Rechnung stellen.
2.5
Werden uns nach Vertragsschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Kunden schließen lassen, sind wir berechtigt Vorauskasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.
3. Abrufaufträge
3.1
Abrufaufträge unterliegen, soweit keine anderen Termine schriftlich vereinbart worden sind, einer Abnahmefrist von höchstens sechs Monaten. Bei Überschreitung dieser Abnahmefrist sind wir berechtigt, die Gesamtmengen zu berechnen, sie unserem Kunden zuzustellen oder auf seine Rechnung einzulagern.
3.2
Dies gilt auch für den Fall, dass die Abnahme bestellter Mengen nicht zum vereinbarten Zeitpunkt erfolgt.
3.3
In der unter Ziff. 3.1 und 3.2 genannten Fällen geht das Qualitäts- und Gefahrenrisiko im Zeitpunkt des Überschreitens der Abnahmefrist oder des vereinbarten Abnahmedatums auf den Kunden über.
4. Vertragsschluss
4.1
Sämtliche uns erteilten Lieferaufträge, und zwar auch die unseren Mitarbeitern gegenüber erteilten, sind für uns erst dann verbindlich, wenn sie von unserer Zentrale in Eppingen schriftlich rückbestätigt worden sind, sofern die Lieferung nicht umgehend nach Auftragserteilung erfolgt.
4.2
Im zuletzt genannten Fall gilt die Lieferung als Annahme des uns erteilten Lieferauftrages, bei Teillieferungen gilt der uns erteilte Lieferauftrag aber nur im Umfange der Teillieferung als angenommen. Entsprechendes gilt für weitere Teillieferungen, solange keine schriftliche
Auftragsbestätigung bezüglich des Gesamtumfanges unsererseits vorliegt.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1
Bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen aus unserer Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, einschl. aller Nebenforderungen bleibt die uns gelieferte Ware unser Eigentum. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur
Rücknahme der Waren berechtigt. Der Kunde gestattet uns, zu diesem Zweck seine Räume, Grundstücke und Baustellen zu betreten, sowie alles für den Abtransport erforderliche zu tun. In der Rücknahme sowie der Pfändung der Ware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann
vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.
5.2
Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unter der Bedingung weiterveräußern oder verarbeiten, dass zwischen ihm und seinem Kunden kein die in Ziff. 5.3 geregelte Forderungsvorausabtretung hinderndes Abtretungsverbot gem. § 399 BGB vereinbart wird.
Der Kunde darf die Vorbehaltsware auch nicht an Dritte verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Über Pfändungen und andere von Dritten ausgehende Gefährdungen für unsere Rechte sind wir unverzüglich schriftlich mit allen Angaben zu unterrichten, die wir für eine
Interventionsklage nach § 771 ZPO benötigen. Soweit wir Ausfall erleiden, weil ein Dritter die von ihm an uns zu erstattenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage
nach § 771 ZPO nicht erbringen kann, haftet hierfür der Kunde. Der Kunde hat im Falle von Pfändungen oder anderen von Dritten ausgehenden Gefährdungen unserer Rechte den Dritten unverzüglich auf das Bestehen unseres Eigentumsvorbehaltes hinzuweisen.
5.3
Der Kunde tritt uns bereits jetzt alle Forderungen und Sicherheitsrechte ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder gegen Dritte entstehen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft wird.
Dies gilt auch hinsichtlich des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek gem. § 648 BGB. Wir nehmen die Abtretung an.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiter verkauft, so gilt die Vorausabtretung nur in Höhe unseres Warenwertes einschließlich in jeweils geltender gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Bis zu unserem jederzeit möglichem Widerruf ist der Kunde der von uns gelieferten Vertragsprodukte zum Einzug der nach vorstehenden Maßgaben als an uns abgetretenen geltenden Forderung ermächtigt.
Unsere Befugnisse, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Allerdings werden wir von dieser Befugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Kunde seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht erfüllt und Zahlungsverzug gerät.
In diesem Fall hat der Kunde uns auf Verlangen die abgetretenen Forderungen nebst Schuldnern bekannt zu geben und uns alle für eine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
5.4
Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware wird durch den Kunden stets für uns vorgenommen. Wird diese Ware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes unserer Ware zu den übrigen. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so besteht Einigkeit darüber, dass der Besteller uns anteilsmäßig
Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Er verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch die Verarbeitung oder Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für Vorbehaltsware.
5.5
Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten gegen den Kunden auf dessen Verlangen insoweit freizugeben, als die Werte der Sicherungen die zu sichernden Forderungen um 20% oder mehr übersteigen.
6. Preise
6.1
Preisgrundlage bildet unsere jeweils neueste Preisliste, vorbehaltlich Preiserhöhungen und technischen Änderungen.
6.2
Alle Preise verstehen sich zuzüglich Versand- und Verpackungskosten, sofern keine schriftlich fixierten Vereinbarungen getroffen worden sind.
6.3
Setzt sich ein Auftrag aus mehreren Teillieferungen zusammen, so gilt jede Teillieferung als gesondertes Geschäft, das auf die übrigen Teillieferungen keinen Einfluss hat, und wird gesondert berechnet. Dies gilt auch für die Kosten des Versandes und der Verpackung.
6.4
Die jeweils gesetzlich geltende Mehrwertsteuer ist in den von uns genannten Preisen nicht inbegriffen und wird gesondert berechnet.
6.5
Erfolgt die Lieferung der Produkte durch uns vertragsgemäß erst später als vier Monate seit Vertragsabschluss, so sind wir zu einer angemessenen, der Erhöhung unserer Selbstkosten entsprechenden Preiserhöhung berechtigt.
6.6
Sonderleistungen werden je nach Aufwand berechnet, wobei wir im Falle
individueller Sonderanfertigungen eine Anzahlung von mindestens 50%
des Preises verlangen können.
6.7
In Fällen, in denen unsere Leistung ohne unser Verschulden über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus verzögert wird, sind wir berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.
7. Versand, Transportgefahr
7.1
Die Transportgefahr geht im Falle der Abholung durch den Kunden mit der Übergabe in unserem Lager auf den Kunden über und bei Versand - auch bei eventueller frachtfreier Lieferung – mit der Übergabe an den Frachtführer oder eine andere, von uns oder dem Kunden mit dem
Versand betraute Person.
Versandweg und –mittel sind unserer Wahl überlassen. Die Verpackung erfolgt nicht positionsweise, sondern ausschließlich nach transport- und produktionstechnischen sowie umweltpolitischen Gesichtspunkten. Stets bestimmt das größere Maß der Einheit die Verpackungslänge.
7.2
Äußerlich erkennbare Beschädigungen an unseren Sendungen hat sich der Kunde bei Empfang der Ware durch das Transportunternehmen schriftlich bestätigen zu lassen.
7.3
Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Mit Einlagerung wird die Warenrechnung sofort fällig.
7.4
Wird der Transport mit eigenem Fahrzeug oder mit Fremdfahrzeugen durchgeführt, gilt die Übergabe der Ware spätestens als erfolgt, sobald sie den Empfänger vor der Anlieferungsstelle auf befestigter Fahrbahn und auf dem Wagen zur Verfügung steht. Ist die Zufahrt nach Ansicht des
Anliefernden nicht befahrbar, erfolgt die Übergabe dort, wo ein einwandfreies An- und Abfahren des Fahrzeuges gewährleistet ist.#
7.5
Das Abladen ist alleinige Angelegenheit des Kunden, der für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte zu stellen hat. Wartezeiten werden entsprechend im Güterfernverkehr gem. KVO und Güternahverkehr gem. GNT berechnet.
7.6
Verlangt der Kunde in Abweichung von den vertraglichen Vereinbarungen Hilfestellung beim Abladen (einschließlich Abladevorrichtung), Weitertransportieren oder Einsetzen, so wird dieser Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Mitwirkung bei diesen Arbeiten bedeutet jedoch
keine Übernahme einer zusätzlichen Haftung oder Gefahrtragung.
7.7
Mehrwegverpackungen werden dem Kunden nur leihweise zur Verfügung gestellt.
Die Rückgabe der Verpackungseinheiten ist uns vom Kunden innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen und die Verpackung bereitzustellen. Unterbleibt dies sind wir berechtigt, ab der dritten Woche 20 % des Netto-Anschaffungspreises pro Woche zu berechnen, maximal jedoch den vollen Anschaffungspreis. Eine entsprechende Rechnung ist sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig.
7.8
Bei Anlieferung der Ware auf Transportgestell bleiben die Gestelle unser Eigentum. Der Kunde ist nicht zur Weitergabe an Dritte berechtigt. Er ist verpflichtet, unsere Gestellte schnellstens zu entladen und zurückzugeben. Ansonsten gilt dasselbe wie bei Mehrwegverpackungen.
8. Gewährleistung und Haftung
8.1 Mängelrügen müssen bei offensichtlichen oder bei sorgfältiger Untersuchung feststellbaren Mängeln unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Übergabe der Ware an den Kunden, bei uns eingehend, unter exakter Beschreibung in Textform geltend gemacht werden. Dasselbe gilt für eine unvollständige oder unrichtige Lieferung.
8.2
Mängelrügen wegen verdeckter Mängel müssen unverzüglich nach deren Entdeckung, spätestens innerhalb von 3 Tagen, bei uns eingehend, unter exakter Beschreibung in Textform geltend gemacht werden.
8.3
Mängelrügen haben in jedem Falle vor Verarbeitung oder Einbau in Textform zu erfolgen.
8.4
Der Kunde ist verpflichtet uns die Möglichkeit zu geben, den gerügten Mängel an Ort und Stelle festzustellen bzw. auf unser Verlangen den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen; andernfalls entfällt die Gewährleistung.
Bei Transport und Bruchschäden ist die Ware in dem Zustand zu belassen, indem sie sich beim Erkennen des Schadens befindet.
8.5
Physikalische Eigenschaften unserer Produkte sind nicht reklamationsberechtigt,
so z.B.
- Interferenzerscheinungen bei Mehrscheiben - Isolierglas
- Kondensation auf den Außenflächen bei- Mehrscheiben - Isolierglas
- Anisotropien (Irisation) bei Einscheiben - Sicherheitsglas
- Doppelscheibeneffekt durch barometrische Druckverhältnisse
- Benetzbarkeit von Isolierglas durch Feuchte
- Klappergeräusche bei Sprossen durch Umgebungseinflüsse ( z.B. Doppelscheibeneffekt), sowie durch Erschütterungen oder manuell angeregte Schwingungen können zeitweilig bei Sprossen Klappergeräusche entstehen.
Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten , Dicke, Gewichten und Farbtönen sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Auch für die Zuschnitt gelten die branchenüblichen Maßtoleranzen von plus minus drei Millimeter, bei bearbeiteten Gläsern von plus minus zwei Millimetern.
Oberflächen-Errechnung erfolgt bei Gläsern auf volle 3:3 auf zwei Stellen hinter dem Komma. Bei Modellscheiben wird das kleinste umschriebene Rechteck zugrunde gelegt. Bei Maßangaben ist das Breitenmaß immer zuerst anzugeben, bei strukturierten Gläsern der entsprechende Linienverlauf. Eine Gewähr für die Statik der Glasdicke wird nicht gegeben.
Bei Stufenisolierglas, bei der die äußere Scheibe zum Luftzwischenraum beschichtet ist, wird die Fläche des Glasüberstandes nicht entschichtet. Es treten an dieser Stelle Verfärbungen auf und die Metalloxyidschicht löst sich vom Glas. Dies ist kein Reklamationsgrund.
Bei kundenseitig gestellten Blei- und Messingverglasungen können Verunreinigungen durch die Putzmittel der Kunstverglasung entstehen. Diese sind oft unvermeidlich, zumal diese pulverigen Rückstände erst nachträglich auftreten können. Auch dies ist kein Reklamationsgrund.
8.6
Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die zurückgehen auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte, nicht von uns vorgenommene Montage, Inbetriebsetzung, Veränderung oder Reparatur, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder natürliche Abnutzung.
8.7
Haben wir uns neben der Lieferung zur Montage verpflichtet, gilt unsere Leistung als abgenommen und genehmigt, wenn offensichtliche oder bei der Abnahmeuntersuchung festgestellte Mängel nicht in einem von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnenden Abnahmeprotokoll, bei Fehlen eines Abnahmeprotokolls nicht spätestens nach Ablauf von sieben Tagen nach von uns mitgeteiltem Ende der Montage, uns gegenüber in Textform gerügt werden.
8.8
Bei berechtigten und rechtzeitigen Mängelrügen erfolgt die Gewährleistung durch uns unter Ausschluss weitergehender Ansprüche des Kunden wie folgt:
8.8.1
Nach unserer Wahl durch uns in unserer Verantwortung durch einen Dritten durch Nachbesserung oder durch Nacherfüllung des jeweils schadhaften Teiles oder der gesamten mangelhaften Ware.
8.8.2
Erhebt der Kunde gegenüber unserem zweiten durchgeführten Nachbesserungsversuch oder Nacherfüllung erneut eine berechtige Mängelrüge und ist ihm nicht gleichwohl zuzumuten, weitere Nachbesserungsversuche oder Nacherfüllung zu dulden, steht im wahlweise das Recht zu, Minderung des Kaufpreises zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, jeweils hinsichtlich
der mangelhaften Ware. Weitere Gewährleistungsansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
8.9 Unsere Gewährleistungsfrist erlischt
8.9.1
Bei Nichtbeachtung unserer schriftliche Einbauanleitung, sofern wir dem Kunden eine solche zur Verfügung gestellt haben, es sei denn, dass ein vom Kunde gerügter Mangel nachweislich nicht dadurch verursacht worden ist.
8.9.2
Durch eigenmächtige Nachbesserungsarbeiten durch den Kunden. Diese haben immer den Verlust sämtlicher Gewährleistungsansprüche des Kunden zur Folge.
8.10.
Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. §§ 438 Abs. 1 Nr.2, 479 und 634a Abs. 1 Nr.2 BGB längere Fristen vorschreibt.
Ist uns Vorsatz oder arglistiges Verschweigen eines Mangels vorzuwerfen, verbleibt es bei den gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
8.11
Kosten, die uns durch unberechtigte Mängelrügen entstehen, insbesondere Reisekosten etc. gehen zu Lasten des Kunden.
8.12
Schadenersatzansprüche, gleich welcher Art, sind uns gegenüber, unseren gesetzlichen Vertretern, Arbeitnehmern und/oder Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters, Arbeitnehmers oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Dabei ist gleichgültig, ob der Schaden am Liefergegenstand selbst oder sonst wo entstanden ist. In diesem Fällen haften wir jedoch nur für denjenigen Schaden, der für uns bei Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles vorhersehbar war.
Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt.
8.13
Alle uns gegenüber erhobenen Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren mit Ablauf eines Jahres nach Auslieferung der Ware oder für den Fall, dass wir uns zusätzlich zur Montage verpflichtet haben, mit der Erbringung unserer Leistung.
9. Produktänderungen
9.1
Wir behalten uns Änderungen hinsichtlich unserer Produkte vor, soweit diese die Kundeninteressen nur geringfügig beeinträchtigen, durch die Änderungen die grundsätzlichen Eigenschaften der Produkte nicht verändert werden und die Änderungen dem Kunden zumutbar sind. Insbesondere behalten wir uns technische Verbesserungen vor.
10. Zahlungsbedingungen
10.1
Unsere Rechnungen sind, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
10.2
Lieferungen ins Ausland erfolgen gegen Vorkasse bzw. gegen Nachnahme oder unwiderrufliches Akkreditiv.
10.3
Eine Aufrechnung des Kunden mit nicht rechtskräftig festgestellten, von uns bestrittenen oder nicht entscheidungsreifen Gegenforderungen, ist ausgeschlossen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Im Übrigen sind Zurückbehaltungsrechte des Kunden ausgeschlossen.
10.4
Die Annahme von Schecks, wozu wir nicht verpflichtet sind, erfolgt unter dem üblichen Vorbehalt des Zahlungseinganges und gegen Erstattung etwaiger Spesen durch den Kunden. Die Zahlung gilt erst mit unwiderruflicher Scheckeinlösung als erfolgt. Wechselzahlungen akzeptieren wir nicht.
11. Zahlungsverzug
11.1
Rechnungen sind sofort nach Zugang zur Zahlung fällig. Der Besteller gerät spätestens 14 Tage nach Zugang einer Rechnung oder sonstigen Zahlungsaufstellung in Verzug. Ist der Zeitpunkt des Zugangs unsicher beginnt die 14-tägige Frist nach Fälligkeit mit Empfang der Gegenleistung.
Eingehende Zahlungen verwenden wir stets zur Begleichung der ältesten fälligen Forderung nebst etwaiger Forderungszinsen.
11.2
Verzugszinsen werden mit 8% p.a. über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen oder der Kunde uns eine geringere Belastung nachweisen kann.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
12.1
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz unserer Firma. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden an seinem Gerichtsstand zu verklagen.
12.2
Hat der Kunde in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so gilt als Gerichtsstand 75031 Eppingen als vereinbart.
12.3
Für alle vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Haager Konventionen vom 01.07.1964 betreffend Einheitliche Gesetz über den Internationalen Kauf und das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über die Verträge über den internationalen Kauf beweglicher Sachen finden keine Anwendung.
13. Factoring
Wir sind berechtigt, Forderungen gegen Kunden und Ländern der EU zur Refinanzierung an ein Factoringunternehmen, z.B. die abcfinance GmbH, Kamakestr. 2-8, 50672 Köln, abzutreten. Dem Kunden wird bei Vertragsabschluss mitgeteilt, ob eine Abtretung der Forderung erfolgt. In diesen Fällen können Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur an die abcfinance GmbH erfolgen. Deren Bankverbindung wird dem Käufer bei Vertragsabschluss mitgeteilt.
14. Teilnichtigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder durch künftige gesetzliche Neuregelungen rechtsunwirksam werden, so wird davon die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Falle, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem Vertragszweck weitgehend entspricht.
15. Besondere Regelungen gegenüber Verbrauchern
Nachstehenden Regelungen gelten ausschließlich und abschließend für Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Soweit der Besteller ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, somit eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass die kaufrechtliche Gewährleistungsfrist für Sachmängel beim Verkauf von gebrauchten Waren auf 12 Monaten beschränkt wird. Ist auf unsere Leistungen Werkvertragsrecht anzuwenden, ist die Gewährleistungsfrist für Sachmängel gleichfalls auf 12 Monate beschränkt.
Die Beschränkung gilt nicht, soweit da s Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt oder wir aufgrund sonstiger gesetzlicher Vorschriften zwingend haften.
Ferner wird der Besteller ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Kaufpreis mit Zugang der Rechnung sofort fällig ist. Der Besteller gerät abweichend von 11.1 spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung Zahlung leistet.
Unabhängig vom Zugang der Rechnung beginnt die 30-Tagefrist mit dem Erhalt der Waren, bzw. mit der Erbringung unserer Leistung. Die Höhe der Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 247 BGB.