Startseite » AGB 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma Reli-Glastechnologie GmbH & Co. KG, 75031 Eppingen

1. Geltung unserer AGB

1.1
Im Geschäftsverkehr zwischen uns und unseren Kunden gelten für die Dauer der Geschäftsverbindung,   insbesondere   auch  für  künftige   Aufträge  und Ersatzlieferungen,    ausschließlich   unsere   nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen  (AGB),  soweit   unsere   Auftragsbestätigung  keinen davon  abweichenden   Inhalt   hat   und   soweit   wir   nicht schriftlich  einer Abänderung  unserer  Auftragsbestätigung   oder   unserer   AGB   durch  den Kunden     zugestimmt haben,   jedoch nur im Geschäftsverkehr mit Nichtverbrauchern  im Sinne des  §  310    Abs.1    BGB. Sie gelten durch Auftragserteilung, spätestens durch Liefer-  oder Leistungsannahme als anerkannt.  Sie können ohne schriftliche Bestätigung unserer Geschäftsführung nicht aberkannt oder geändert werden, auch  nicht  durch Bekanntgabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unseres  Kunden  oder durch Absprache mit einem unserer Mitarbeiter.
Für Bauleistungen gelten ergänzend die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Verdingungsverordnung für Bauleistungen VOB/B in jeweils geltender Fassung.

1.2
Abweichende  Bedingungen in Bestellformularen  oder Bestellschreiben unserer Kunden widersprechen wir bereits hiermit. Sie werden auch dann für uns nicht bindend,  wenn wir ihnen nicht oder nicht in jedem Falle ausdrücklich widersprechen oder wenn wir nach Empfang von  abweichenden Einkaufsbedingungen die Lieferung ausführen.

1.3
Nebenabreden und Zusicherungen im Rahmen von Vertragshandlungen und nach  erfolgter  Auftragsbestätigung,  sowie Änderungen  und  Ergänzungen eines schriftlich geschlossenen Vertrages, insbesondere durch unsere Verkaufsangestellten oder Handelsvertreter,  bedürfen stets unserer   ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung.

1.4
Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- und Rechenfehler sind für uns nicht verbindlich.  Die   zum   Angebot   gehörenden  Unterlagen  wie  Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Gewichts- und  Maßangaben sind,  soweit  nicht anders vereinbart,  nur annähernd maßgebend. Derartige      Angaben, insbesondere auch solche über Leistungen und Verwendbarkeit  der gelieferten Produkte,  sowie  DIN-Normen,  gelten  nur  dann  als  vereinbarte Beschaffenheit im  Sinne der §§ 434,   633  BGB,  wenn  wir  dies  ausdrücklich schriftlich erklären. Für technische Angaben fremder Hersteller von Isolierglas (Schallschutz-, Wärmedämmwert, usw.) können wir nur bei  besonderer Vereinbarung eine Gewähr übernehmen. Proben und Muster gelten, soweit  nicht  anders vereinbart,  als  annähernde  Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farben.

1.5
Wird  bei  vorgespannten Gläsern auf eine besondere Anordnung der Aufhängepunkte  bzw. des  Prüfstempels Wert gelegt, so hat der Kunde dies ausdrücklich anzugeben. Derartige Wünsche können  nur im Rahmen der produktionstechnischen Möglichkeiten berücksichtigt werden.

1.6
Nachträgliche Änderungen des Auftrags erfordern eine gesonderte Vereinbarung und finden nur Berücksichtigung, wenn mit der Herstellung bzw. Bearbeitung noch nicht begonnen wurde.

2 .Lieferung


2.1
Unsere sämtlichen Angebote erfolgen unter Vorbehalt  der  Liefermöglichkeit und freibleibend hinsichtlich  der  Lieferzeit  und  Liefermenge. Lieferzusagen erfolgen unter dem Vorbehalt     entsprechender und rechtzeitiger Selbstbelieferung.  Von uns genannte Lieferfristen, auch wenn sie kalendermäßig bestimmt sind,  geben nur den ungefähren Lieferzeitraum  an.
Ihr  Ablauf  bewirkt  deshalb  für  sich  allein noch keinen  Lieferverzug,  sofern nicht ausdrücklich ein solcher auch bezeichneter  „verbindlicher Liefertermin“ schriftlich von uns genannt oder schriftlich bestätigt worden ist. Verzögerungen,  die im Verantwortungsbereich unseres Kunden liegen,
verlängern die Lieferfrist entsprechend.


2.2
In Fällen von Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, höherer Gewalt und sonstigen, von uns nicht zu vertretenden Behinderungen, sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer  der  Behinderung  hinauszuschieben und, wenn die Behinderung sich endgültig nicht beheben  lässt, die Lieferung endgültig zu verweigern und vom Vertrag zurückzutreten.

2.3
Schadenersatzansprüche wegen verspäteter oder teilweise verspäteter Lieferung oder wegen nicht erfolgter Lieferung sind ausgeschlossen, soweit wir oder unsere Erfüllungsgehilfen die Verspätung  oder die Nichtlieferung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.

2.4
Teilleistungen und Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig. Abschlagszahlungen können  wir in angemessenem Umfange in Rechnung stellen.

2.5
Werden uns nach Vertragsschluss Tatsachen,  insbesondere  Zahlungsverzug hinsichtlich   früherer    Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Kunden schließen lassen, sind wir berechtigt  Vorauskasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag  zurückzutreten, wobei  bereits  erfolgte  Teillieferungen  sofort fällig gestellt werden.

3. Abrufaufträge


3.1
Abrufaufträge unterliegen, soweit keine anderen Termine schriftlich vereinbart worden sind, einer Abnahmefrist von  höchstens  sechs  Monaten. Bei Überschreitung dieser Abnahmefrist sind wir berechtigt, die Gesamtmengen zu berechnen,  sie  unserem  Kunden  zuzustellen oder auf seine Rechnung einzulagern.

3.2
Dies gilt auch für den Fall, dass die  Abnahme  bestellter  Mengen  nicht  zum vereinbarten Zeitpunkt erfolgt.

3.3
In  der unter Ziff.  3.1  und  3.2  genannten  Fällen  geht  das  Qualitäts-  und Gefahrenrisiko im Zeitpunkt des Überschreitens der Abnahmefrist  oder  des vereinbarten Abnahmedatums auf den Kunden über.

4. Vertragsschluss


4.1
Sämtliche uns erteilten Lieferaufträge, und zwar auch die unseren Mitarbeitern gegenüber erteilten, sind für uns  erst  dann  verbindlich,  wenn sie von unserer Zentrale in  Eppingen  schriftlich  rückbestätigt  worden  sind, sofern die Lieferung nicht umgehend nach Auftragserteilung erfolgt.

4.2
Im zuletzt genannten Fall gilt die  Lieferung  als  Annahme  des  uns  erteilten Lieferauftrages, bei Teillieferungen  gilt  der  uns  erteilte  Lieferauftrag  aber nur im Umfange der Teillieferung als angenommen. Entsprechendes gilt  für  weitere  Teillieferungen,  solange  keine  schriftliche
Auftragsbestätigung bezüglich des Gesamtumfanges unsererseits vorliegt.


5. Eigentumsvorbehalt


5.1
Bis zur vollständigen Bezahlung aller  offenen Forderungen  aus    unserer Geschäftsbeziehung   mit   dem  Kunden, einschl. aller Nebenforderungen bleibt  die  uns  gelieferte  Ware  unser  Eigentum.   Bei  vertragswidrigem Verhalten  des  Kunden,  insbesondere  bei  Zahlungsverzug,  sind  wir zur
Rücknahme  der  Waren  berechtigt.  Der  Kunde gestattet uns, zu diesem Zweck seine Räume, Grundstücke und Baustellen zu betreten, sowie alles für  den  Abtransport  erforderliche  zu  tun.  In der Rücknahme sowie der Pfändung  der  Ware  durch  uns  liegt  ein Rücktritt vom Vertrag nur dann
vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.

5.2
Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im  ordnungsgemäßen  Geschäftsgang   unter   der   Bedingung   weiterveräußern   oder   verarbeiten,  dass zwischen    ihm    und    seinem    Kunden    kein   die   in  Ziff. 5.3 geregelte Forderungsvorausabtretung  hinderndes   Abtretungsverbot   gem.  §  399 BGB vereinbart wird.
Der Kunde darf die Vorbehaltsware auch nicht an Dritte  verpfänden  oder zur  Sicherheit  übereignen.  Über   Pfändungen  und  andere   von  Dritten ausgehende   Gefährdungen   für   unsere   Rechte   sind   wir  unverzüglich schriftlich    mit    allen    Angaben    zu    unterrichten,    die    wir   für  eine
Interventionsklage nach § 771 ZPO benötigen. Soweit   wir   Ausfall   erleiden,   weil   ein   Dritter   die   von  ihm an uns zu  erstattenden   gerichtlichen   und   außergerichtlichen  Kosten  einer  Klage
nach § 771 ZPO nicht erbringen kann, haftet hierfür der Kunde.  Der Kunde hat  im  Falle  von  Pfändungen  oder  anderen   von   Dritten  ausgehenden Gefährdungen unserer Rechte den Dritten unverzüglich  auf  das  Bestehen unseres Eigentumsvorbehaltes hinzuweisen.

5.3
Der Kunde tritt uns bereits  jetzt  alle  Forderungen  und  Sicherheitsrechte ab,  die  ihm  aus  der  Weiterveräußerung  gegen  seinen  Abnehmer  oder gegen  Dritte  entstehen,  und  zwar  gleichgültig,  ob  die   Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft wird.
Dies  gilt   auch  hinsichtlich des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek gem. § 648 BGB. Wir nehmen die Abtretung an.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiter verkauft, so gilt die Vorausabtretung nur  in Höhe  unseres  Warenwertes  einschließlich  in  jeweils  geltender gesetzlicher  Mehrwertsteuer.
Bis zu  unserem jederzeit  möglichem  Widerruf  ist der Kunde der von uns gelieferten    Vertragsprodukte    zum   Einzug    der    nach   vorstehenden Maßgaben   als   an   uns   abgetretenen  geltenden Forderung ermächtigt.
Unsere  Befugnisse,  die  abgetretenen   Forderungen   selbst  einzuziehen, bleibt  hiervon  unberührt.  Allerdings  werden wir von dieser Befugnis nur dann  Gebrauch  machen,  wenn  der   Kunde   seine   Verpflichtungen  uns gegenüber nicht erfüllt und Zahlungsverzug gerät.
In   diesem   Fall   hat   der   Kunde   uns   auf   Verlangen  die abgetretenen Forderungen  nebst  Schuldnern  bekannt  zu  geben und  uns  alle für eine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

5.4
Die  Verarbeitung  oder  Umbildung  von  Vorbehaltsware  wird  durch den Kunden stets für uns vorgenommen. Wird diese Ware mit  anderen,  nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben  wir  das  Miteigentum  an  der  neuen  Sache  im  Verhältnis des
Wertes unserer Ware zu den übrigen. Werden unsere Waren mit  anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen  Sache  verbunden  oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so   besteht   Einigkeit    darüber,   dass   der   Besteller   uns   anteilsmäßig
Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache  ihm  gehört.  Er  verwahrt das  Eigentum  oder  Miteigentum für uns. Für die durch die  Verarbeitung oder Verbindung sowie  Vermischung entstehende Sache  gilt  im übrigen das gleiche wie für Vorbehaltsware.

5.5
Wir verpflichten uns,   die   uns   nach den   vorstehenden    Bestimmungen zustehenden   Sicherheiten   gegen   den   Kunden   auf  dessen   Verlangen insoweit  freizugeben,  als  die  Werte  der  Sicherungen  die  zu sichernden Forderungen um 20% oder mehr  übersteigen.

6. Preise


6.1
Preisgrundlage   bildet   unsere   jeweils   neueste   Preisliste,   vorbehaltlich Preiserhöhungen und technischen Änderungen.

6.2
Alle  Preise   verstehen   sich  zuzüglich  Versand-  und    Verpackungskosten, sofern keine  schriftlich  fixierten  Vereinbarungen  getroffen  worden   sind.

6.3
Setzt  sich  ein  Auftrag   aus  mehreren  Teillieferungen  zusammen,  so  gilt jede   Teillieferung    als    gesondertes    Geschäft,    das    auf   die    übrigen Teillieferungen  keinen  Einfluss  hat,  und  wird  gesondert  berechnet. Dies  gilt auch für die Kosten des Versandes und der Verpackung.

6.4
Die   jeweils   gesetzlich   geltende   Mehrwertsteuer   ist   in   den   von uns genannten Preisen nicht inbegriffen und wird gesondert berechnet.

6.5
Erfolgt die Lieferung der Produkte durch uns vertragsgemäß erst später als vier  Monate  seit  Vertragsabschluss,  so  sind  wir zu einer angemessenen, der    Erhöhung    unserer   Selbstkosten   entsprechenden Preiserhöhung berechtigt.

6.6
Sonderleistungen werden je nach Aufwand berechnet, wobei wir  im  Falle
individueller  Sonderanfertigungen  eine  Anzahlung  von  mindestens 50%
des Preises verlangen können.
6.7
In Fällen, in denen unsere Leistung ohne unser Verschulden über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus verzögert wird, sind wir berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.

7. Versand, Transportgefahr


7.1
Die  Transportgefahr  geht  im  Falle  der  Abholung  durch den Kunden mit der  Übergabe  in  unserem  Lager  auf den Kunden über und bei Versand - auch  bei  eventueller  frachtfreier  Lieferung  –  mit  der  Übergabe an den Frachtführer   oder   eine   andere,   von  uns   oder   dem  Kunden mit dem
Versand betraute Person.
Versandweg  und  –mittel  sind  unserer  Wahl überlassen. Die Verpackung erfolgt  nicht  positionsweise,  sondern  ausschließlich nach transport- und produktionstechnischen sowie umweltpolitischen  Gesichtspunkten.  Stets bestimmt das größere Maß der Einheit die Verpackungslänge.

7.2
Äußerlich erkennbare Beschädigungen an unseren Sendungen hat sich der Kunde bei Empfang der Ware durch das Transportunternehmen schriftlich bestätigen zu lassen.

7.3
Wird    der    Versand    auf   Wunsch   oder   aus   Verschulden des Kunden verzögert,    so    lagert    die    Ware   auf   Kosten und  Gefahr des Kunden. In  diesem Fall  steht  die  Anzeige  der  Versandbereitschaft  dem Versand gleich. Mit Einlagerung wird die Warenrechnung sofort fällig.

7.4
Wird  der  Transport  mit  eigenem  Fahrzeug  oder  mit  Fremdfahrzeugen durchgeführt, gilt die  Übergabe  der Ware  spätestens  als erfolgt,  sobald sie  den  Empfänger  vor  der  Anlieferungsstelle  auf befestigter Fahrbahn und auf dem Wagen zur Verfügung steht. Ist die Zufahrt nach Ansicht des
Anliefernden nicht  befahrbar, erfolgt die Übergabe dort, wo ein einwandfreies An- und Abfahren des Fahrzeuges gewährleistet ist.#

7.5
Das  Abladen  ist  alleinige  Angelegenheit  des  Kunden, der für geeignete Abladevorrichtungen  zu  sorgen  und  die  erforderlichen Arbeitskräfte zu  stellen hat. Wartezeiten werden entsprechend im Güterfernverkehr gem. KVO und Güternahverkehr gem. GNT berechnet.

7.6
Verlangt der Kunde in Abweichung von den vertraglichen Vereinbarungen Hilfestellung beim        Abladen (einschließlich Abladevorrichtung), Weitertransportieren oder Einsetzen, so wird  dieser  Aufwand  zusätzlich  in Rechnung gestellt. Die Mitwirkung bei diesen Arbeiten bedeutet jedoch
keine Übernahme einer zusätzlichen Haftung oder Gefahrtragung.

7.7
Mehrwegverpackungen werden dem  Kunden  nur  leihweise zur  Verfügung  gestellt.
Die  Rückgabe  der  Verpackungseinheiten  ist  uns  vom  Kunden  innerhalb  von  zwei Wochen  schriftlich  anzuzeigen  und   die   Verpackung   bereitzustellen.  Unterbleibt dies  sind  wir  berechtigt, ab der dritten Woche 20 % des Netto-Anschaffungspreises pro Woche zu berechnen, maximal jedoch den  vollen Anschaffungspreis. Eine entsprechende Rechnung ist  sofort  nach  Erhalt zur Zahlung fällig.

7.8
Bei  Anlieferung  der  Ware auf Transportgestell bleiben die Gestelle unser Eigentum. Der  Kunde  ist  nicht  zur  Weitergabe an Dritte berechtigt. Er ist verpflichtet, unsere Gestellte  schnellstens  zu entladen  und zurückzugeben. Ansonsten gilt dasselbe wie bei Mehrwegverpackungen.

8. Gewährleistung und Haftung


8.1 Mängelrügen   müssen   bei  offensichtlichen  oder bei sorgfältiger Untersuchung feststellbaren  Mängeln  unverzüglich,  spätestens  innerhalb  von sieben Tagen nach Übergabe der Ware an den Kunden, bei uns eingehend, unter exakter  Beschreibung in  Textform  geltend gemacht  werden.  Dasselbe  gilt  für  eine  unvollständige oder unrichtige Lieferung.

8.2
Mängelrügen wegen verdeckter Mängel müssen unverzüglich nach deren Entdeckung,  spätestens  innerhalb  von  3 Tagen,  bei  uns eingehend, unter exakter Beschreibung in Textform geltend gemacht werden.

8.3
Mängelrügen haben in jedem Falle vor Verarbeitung oder Einbau in Textform zu erfolgen.

8.4
Der  Kunde ist verpflichtet uns  die  Möglichkeit  zu geben, den gerügten Mängel an Ort   und   Stelle    festzustellen bzw. auf  unser Verlangen den beanstandeten Gegenstand  oder  Muster  davon  zur  Verfügung  zu stellen; andernfalls entfällt die Gewährleistung.
Bei Transport  und  Bruchschäden  ist  die  Ware in dem Zustand zu belassen, indem sie sich beim Erkennen des Schadens befindet.

8.5
Physikalische  Eigenschaften  unserer  Produkte  sind  nicht  reklamationsberechtigt,
so z.B.

  • Interferenzerscheinungen  bei Mehrscheiben - Isolierglas
  • Kondensation auf den Außenflächen bei- Mehrscheiben - Isolierglas
  • Anisotropien (Irisation) bei Einscheiben - Sicherheitsglas
  • Doppelscheibeneffekt durch barometrische Druckverhältnisse
  • Benetzbarkeit von Isolierglas durch Feuchte
  • Klappergeräusche bei Sprossen durch Umgebungseinflüsse ( z.B.  Doppelscheibeneffekt), sowie     durch  Erschütterungen oder manuell angeregte   Schwingungen können zeitweilig bei Sprossen   Klappergeräusche entstehen.

Durch   die   Herstellung    bedingte   Abweichungen   in   Maßen,   Inhalten ,   Dicke, Gewichten  und  Farbtönen  sind  im  Rahmen   der   branchenüblichen   Toleranzen zulässig.  Auch  für  die  Zuschnitt  gelten  die branchenüblichen Maßtoleranzen von plus   minus   drei   Millimeter,   bei   bearbeiteten   Gläsern   von   plus   minus  zwei Millimetern.
Oberflächen-Errechnung   erfolgt   bei   Gläsern  auf volle 3:3 auf zwei Stellen hinter dem   Komma.   Bei   Modellscheiben   wird   das   kleinste   umschriebene Rechteck zugrunde gelegt. Bei Maßangaben ist das Breitenmaß immer zuerst anzugeben, bei strukturierten Gläsern der  entsprechende Linienverlauf. Eine Gewähr für die Statik der Glasdicke wird nicht gegeben.
Bei    Stufenisolierglas,    bei    der    die     äußere    Scheibe   zum Luftzwischenraum  beschichtet ist,  wird  die  Fläche  des  Glasüberstandes nicht entschichtet. Es treten an dieser Stelle Verfärbungen auf  und  die  Metalloxyidschicht  löst  sich  vom Glas. Dies ist kein Reklamationsgrund.
Bei kundenseitig gestellten Blei- und Messingverglasungen können Verunreinigungen durch die Putzmittel der Kunstverglasung entstehen.  Diese  sind oft  unvermeidlich,  zumal  diese pulverigen Rückstände erst nachträglich auftreten können. Auch dies ist kein Reklamationsgrund.


8.6
Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die zurückgehen auf ungeeignete oder unsachgemäße  Verwendung,  fehlerhafte,  nicht von uns vorgenommene Montage, Inbetriebsetzung,   Veränderung   oder   Reparatur,   fehlerhafte   oder   nachlässige Behandlung oder natürliche Abnutzung.

8.7
Haben wir  uns  neben  der Lieferung zur Montage  verpflichtet, gilt unsere Leistung als abgenommen und genehmigt, wenn offensichtliche oder bei der Abnahmeuntersuchung festgestellte Mängel    nicht    in einem von beiden Vertragspartnern   zu   unterzeichnenden   Abnahmeprotokoll,    bei    Fehlen   eines Abnahmeprotokolls nicht spätestens  nach  Ablauf  von sieben   Tagen nach von uns mitgeteiltem Ende der Montage, uns gegenüber in Textform gerügt werden.

8.8
Bei berechtigten und rechtzeitigen Mängelrügen erfolgt die Gewährleistung durch uns unter Ausschluss weitergehender Ansprüche des Kunden wie folgt:
8.8.1
Nach  unserer  Wahl  durch  uns  in  unserer  Verantwortung    durch  einen  Dritten durch  Nachbesserung  oder  durch  Nacherfüllung  des    jeweils schadhaften Teiles oder der gesamten mangelhaften Ware.
8.8.2
Erhebt der Kunde gegenüber unserem zweiten durchgeführten Nachbesserungsversuch  oder  Nacherfüllung    erneut eine berechtige Mängelrüge und ist  ihm  nicht  gleichwohl zuzumuten,   weitere Nachbesserungsversuche oder Nacherfüllung   zu   dulden,  steht  im     wahlweise  das  Recht  zu,  Minderung  des Kaufpreises zu verlangen oder  vom  Vertrag    zurückzutreten,  jeweils  hinsichtlich
der  mangelhaften  Ware.  Weitere    Gewährleistungsansprüche  des  Kunden sind ausgeschlossen.

8.9 Unsere Gewährleistungsfrist erlischt
8.9.1
Bei   Nichtbeachtung unserer schriftliche Einbauanleitung, sofern wir  dem Kunden eine solche zur   Verfügung  gestellt haben, es sei denn, dass ein vom Kunde gerügter Mangel nachweislich nicht dadurch verursacht worden ist.
8.9.2
Durch eigenmächtige  Nachbesserungsarbeiten  durch den Kunden.   Diese haben immer den Verlust sämtlicher Gewährleistungsansprüche des    Kunden zur Folge.

8.10.
Sachmängelansprüche   verjähren   in   12 Monaten.   Dies      gilt nicht, soweit das Gesetz  gem. §§ 438 Abs. 1 Nr.2, 479  und 634a Abs. 1    Nr.2 BGB  längere Fristen vorschreibt.
Ist   uns   Vorsatz   oder   arglistiges   Verschweigen  eines Mangels    vorzuwerfen, verbleibt es bei den gesetzlichen Gewährleistungsfristen.

8.11
Kosten,   die  uns  durch   unberechtigte  Mängelrügen entstehen,    insbesondere Reisekosten etc. gehen zu Lasten des Kunden.

8.12
Schadenersatzansprüche, gleich welcher Art, sind uns  gegenüber, unseren gesetzlichen       Vertretern, Arbeitnehmern und/oder Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen,   soweit   sie   nicht   auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung  durch  uns  oder   auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters, Arbeitnehmers oder  Erfüllungsgehilfen beruhen. Dabei ist gleichgültig, ob der Schaden  am   Liefergegenstand selbst oder sonst wo entstanden  ist.  In  diesem  Fällen haften wir jedoch nur für denjenigen  Schaden, der  für  uns  bei  Berücksichtigung   der  Umstände   des Einzelfalles vorhersehbar war.
Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon  unberührt.

8.13
Alle  uns  gegenüber  erhobenen  Schadenersatzansprüche,  gleich  aus   welchem Rechtsgrund, verjähren mit Ablauf eines Jahres nach Auslieferung der Ware  oder für  den  Fall, dass   wir  uns  zusätzlich  zur  Montage  verpflichtet   haben, mit der Erbringung unserer Leistung.

9. Produktänderungen


9.1
Wir behalten uns Änderungen hinsichtlich unserer Produkte vor, soweit diese die Kundeninteressen nur  geringfügig  beeinträchtigen, durch die Änderungen die grundsätzlichen  Eigenschaften  der  Produkte  nicht  verändert werden und die  Änderungen   dem   Kunden   zumutbar   sind.   Insbesondere  behalten wir uns technische Verbesserungen vor.

10. Zahlungsbedingungen


10.1
Unsere   Rechnungen   sind, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.

10.2
Lieferungen   ins   Ausland  erfolgen gegen  Vorkasse  bzw.  gegen Nachnahme oder unwiderrufliches Akkreditiv.

10.3
Eine   Aufrechnung   des   Kunden  mit   nicht   rechtskräftig festgestellten, von  uns bestrittenen  oder  nicht entscheidungsreifen Gegenforderungen, ist ausgeschlossen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Im Übrigen sind Zurückbehaltungsrechte des Kunden ausgeschlossen.

10.4
Die   Annahme   von   Schecks,   wozu   wir   nicht  verpflichtet sind, erfolgt unter dem üblichen  Vorbehalt  des  Zahlungseinganges  und  gegen  Erstattung etwaiger Spesen durch  den  Kunden.  Die  Zahlung  gilt  erst  mit    unwiderruflicher    Scheckeinlösung als erfolgt. Wechselzahlungen akzeptieren wir nicht.

11. Zahlungsverzug


11.1
Rechnungen sind sofort nach Zugang zur Zahlung fällig. Der Besteller gerät spätestens 14 Tage nach Zugang einer Rechnung oder sonstigen Zahlungsaufstellung in Verzug. Ist der Zeitpunkt des Zugangs unsicher beginnt die 14-tägige Frist nach Fälligkeit mit Empfang der Gegenleistung.
Eingehende Zahlungen verwenden wir stets zur Begleichung der ältesten fälligen Forderung nebst etwaiger Forderungszinsen.

11.2
Verzugszinsen werden mit 8% p.a. über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB berechnet. Sie   sind   höher   oder   niedriger  anzusetzen,  wenn  wir  eine  Belastung  mit  einem höheren   Zinssatz   nachweisen   oder   der   Kunde   uns   eine   geringere   Belastung nachweisen kann.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht


12.1
Erfüllungsort  und  ausschließlicher  Gerichtsstand   für   Lieferungen   und  Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen)    sowie     sämtliche     sich    ergebenden Streitigkeiten  ist  der  Sitz  unserer Firma. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden an seinem Gerichtsstand zu verklagen.

12.2
Hat der  Kunde in der  Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so gilt als Gerichtsstand 75031 Eppingen als vereinbart.

12.3
Für  alle  vertraglichen  Beziehungen  gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.  Die   Haager   Konventionen   vom   01.07.1964  betreffend  Einheitliche Gesetz  über  den    Internationalen Kauf  und das Übereinkommen der Vereinten Nationen  vom  11.04.1980  über    die Verträge über  den internationalen Kauf beweglicher Sachen finden keine Anwendung.

13. Factoring

Wir sind berechtigt, Forderungen gegen Kunden und Ländern der EU zur Refinanzierung an ein Factoringunternehmen, z.B. die abcfinance GmbH, Kamakestr. 2-8, 50672 Köln, abzutreten. Dem Kunden wird bei Vertragsabschluss mitgeteilt, ob eine Abtretung der Forderung erfolgt. In diesen Fällen können Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur an die abcfinance GmbH erfolgen. Deren Bankverbindung wird dem Käufer bei Vertragsabschluss mitgeteilt.


14. Teilnichtigkeit

Sollten  einzelne  Bestimmungen  unserer  Allgemeinen  Geschäftsbedingungen  ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder durch künftige gesetzliche Neuregelungen rechtsunwirksam   werden,   so   wird   davon   die   Rechtswirksamkeit   der   übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich  in diesem  Falle, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die  dem  Vertragszweck weitgehend entspricht.


15. Besondere Regelungen gegenüber Verbrauchern

Nachstehenden Regelungen gelten   ausschließlich und abschließend für Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:

Soweit der Besteller ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, somit eine  natürliche Person,    die    ein    Rechtsgeschäft    zu    einem    Zweck  abschließt, der weder ihrer gewerblichen   noch   ihrer   selbständigen  beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe,  dass  die  kaufrechtliche Gewährleistungsfrist  für  Sachmängel  beim  Verkauf  von gebrauchten Waren auf 12 Monaten beschränkt wird. Ist auf unsere Leistungen Werkvertragsrecht anzuwenden, ist  die  Gewährleistungsfrist  für  Sachmängel gleichfalls  auf   12 Monate beschränkt.
Die  Beschränkung gilt nicht, soweit da s Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt oder wir aufgrund sonstiger gesetzlicher Vorschriften zwingend haften.
Ferner  wird  der  Besteller  ausdrücklich  darauf  hingewiesen, dass der Kaufpreis mit Zugang der Rechnung sofort fällig ist. Der Besteller gerät abweichend von 11.1 spätestens in Verzug,  wenn er   nicht   innerhalb   von   30   Tagen   nach   Zugang  der  Rechnung  Zahlung  leistet.
Unabhängig vom Zugang der Rechnung beginnt die 30-Tagefrist mit  dem  Erhalt  der Waren, bzw. mit der Erbringung unserer Leistung. Die Höhe der Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 247 BGB.